Pauschalbesteuerung nach Investmentsteuergesetz kann vermieden werden - Steuerpflichtige können Pflichtangaben selbst nachholen
veröffentlicht am 10. Februar 2016Urteil des VIII. Senats vom 17.11.2015 - VIII R 27/12
Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs (VIII. BFH) mit Urteil vom 17.11.2015 die Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes zugunsten der inländischen Steuerpflichtigen eingedämmt.
Demnach können in Deutschland ansässige Anleger, die in Investmentfonds mit Sitz in den USA investiert haben, die pauschale Versteuerung der Kapitalerträge auf Grundlage von § 6 InvStG vermeiden, indem sie die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 InvStG selbst nachholen.
§ 6 InvStG enthält eine Regelung zur Pauschalversteuerung bestimmter Kapitalerträge im Zusammenhang mit so genannten "schwarzen Fonds", also solchen, die ihren Veröffentlichungspflichten nach § 5 Abs. 1 InvStG nicht nachkommen. Diese Pauschalversteuerung hat für den Steuerpflichtigen deutliche Nachteile im Verhältnis zur "normalen" Besteuerung von Kapitalerträgen auf Grundlage des EStG.
Grundlage hierfür ist ein Urteil des EuGH vom 09.10.2014 (C 326/12), wonach ein inländischer Anleger, der an einem Fond mit Sitz im EU/EWR-Ausland beteiligt ist, die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 InvStG auch selbst nachholen kann, um die Pauschalbesteuerung seiner Erträge nach dem InvStG abzuwehren. Der BFH hat diese Rechtsprechung des EuGH auch auf Sachverhalte übertragen, die Drittstaaten, also nicht-EU-Staaten, betreffen.
Damit hat der BFH sich ausdrücklich positioniert und insbesondere dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) widersprochen. Das BMF hatte noch mit BMF-Schreiben vom 28.07.2015 die Meinung vertreten, dass das EuGH-Urteil ausschließlich auf EU-Sachverhalte Anwendung finden könne.