Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: keine anteilige Berücksichtigung
veröffentlicht am 27. Januar 2016GrS BFH vom 27.07.2015 - GrS 1/14
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (GrS BFH) hat bereits am 27.07.2015 über die Frage der anteiligen Berücksichtigung von Aufwendungen eines gemischt genutzten Raums als häusliches Arbeitszimmer entschieden.
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt demnach nicht nur einen büromäßig eingerichteten Raum voraus, sondern auch eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sollen die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar sein (Aufteilungsverbot).
Eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen entsprechend der beruflichen oder betrieblichen Nutzung scheidet damit aus. Damit steht fest, dass so genannte "Arbeitsecken" keine Berücksichtigungsfähigkeit besitzen.
Neben dem Wortlaut der insoweit maßgebenden Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) spreche auch Entstehungsgeschichte und Teleologie für ein einschränkendes Verständnis des Begriffs des "häuslichen Arbeitszimmers". Der Begriff setze seit je her einen Raum voraus, der wie ein Büro eingerichtet sei und jedenfalls nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen diene. Die insoweit einschränkende Auslegung sei auch zur sachgerechten Abgrenzung des beruflichen/betrieblichen Bereichs vom privaten erforderlich.